Die Gemeinderatswahl findet am Sonntag, dem 26. Jänner 2025 statt.
Wahlzeit: 08:00 – 13:00 Uhr
Als Tag der Verlautbarung der Wahlausschreibung (Stichtag) gilt der 30. September 2024.
Die Zahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder in der Marktgemeinde Ebenthal (§ 19 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000) beträgt 15 Personen.
Wahlberechtigte: 724 (davon 41 EU-BürgerInnen)
Wahlrecht nur mehr für Hauptwohnsitzer: Erstmals werden bei einer allgemeinen Gemeinderatswahl nur mehr Personen mit einem Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet wahlberechtigt sein.
Achtung: Wählen und gewählt werden kann nur, wer am Stichtag einen Hauptwohnsitz in der Gemeinde hat!
Abschaffung des nicht-amtlichen Stimmzettels: Bei der Gemeinderatswahl 2025 sind erstmals nur mehr die amtlichen Stimmzettel zulässig. Diese amtlichen Stimmzettel wurden neu gestaltet. Auf den Stimmzetteln sind neben der Partei die Namen aller Bewerber und Bewerberinnen anzuführen (zulässige Anzahl ist die doppelte Menge an Mandaten).
Achtung: Der amtliche Stimmzettel ist von der Gemeindewahlbehörde mit dem Abschluss der Wahlvorschläge zu beschließen und von der Gemeinde selbst herzustellen.
Vergabe von bis zu fünf Vorzugsstimmen möglich: Vorzugsstimmen können durch Kenntlichmachung der wahlwerbenden Personen (z.B. ankreuzen) vergeben werden. Bis zu fünf Vorzugsstimmen können vergeben werden, wobei auf jede Vorzugsstimme gleich viele Wahlpunkte entfallen.
Achtung: Nach wie vor gilt der Grundsatz „Name vor Partei“!
Veröffentlichung der Wahlpunkte und Vorzugsstimmen: Wahlpunkte und Vorzugsstimmen sind von der Gemeindewahlbehörde zu veröffentlichen. Vorzugsstimmen aber nur, wenn vom Kandidaten bzw. der Kandidatin mehr als zehn (= elf) Vorzugsstimmen erzielt wurden. (NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 §54 Abs.3)
Wahl direkt am Gemeindeamt, bei mündlicher Beantragung einer Wahlkarte: Beantragt jemand die Ausstellung einer Wahlkarte persönlich am Gemeindeamt, kann er bzw. sie direkt am Gemeindeamt wählen und die Wahlkarte unmittelbar nach der Wahl wieder abgeben. Damit hat die Wählerin bzw. der Wähler eine noch größere Sicherheit, dass seine bzw. ihre Briefwahlkarte ankommt.
Zustellung der Wahlkarten nur mehr eingeschrieben: Die Zustellung der Briefwahlkarten muss nicht mehr „nachweislich und eingeschrieben“, sondern nur mehr „eingeschrieben“ erfolgen.
WAHLKARTEN – INFORMATION Werden Sie am Wahltag nicht in Ihrem Wahllokal wählen können, dann beantragen Sie möglichst frühzeitig eine Wahlkarte für die Briefwahl. Nutzen Sie dafür bitte das Service in unserer „Amtlichen Wahlinformation“, weil dieses personalisiert ist.> Die Beantragung ist „schriftlich” oder „ONLINE“ bis Mittwoch, den 22. Jänner 2025 – 24:00 Uhr und „mündlich” bis spätestens Freitag, den 24. Jänner 2025 – 12:00 Uhr, im Gemeindeamt möglich. > Eine telefonische Beantragung einer Wahlkarte ist nicht erlaubt! |
Online-Wahlkartenantrag:
Downloads: |
Einlangen und Wählen mit Wahlkarten
Sämtliche Briefwahlkarten müssen bis 6:30 Uhr des Wahltages bei der Gemeinde oder bis Wahlschluss im Wahllokal einlangen. Es erfolgt keine Übermittlung im Wege der Bezirkswahlbehörden. Ebenso kann mit Wahlkarte nur im Wahllokal der eigenen Gemeinde und nicht in einem Wahllokal einer anderen Gemeinde gewählt werden.